Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen: Empormotion Marketing | Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen, nachfolgend (“EMPORMOTION”), gegenüber Unternehmern im Sinne §14 BGB.
§1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von EMPORMOTION erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die EMPORMOTION mit Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn EMPORMOTION ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn EMPORMOTION auf ein Schreiben oder eine E-Mail-Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Diese AGB’s gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(4) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Der Kunde beauftragt EMPORMOTION mit der Erbringung von Dienstleistungen
(2) EMPORMOTION erbringt für Unternehmen und Selbständige individuelle Agenturdienstleistungen im Bereich der Digitalisierungsberatung, des Online-Marketings und digitalen Recruitings.
(3) Bei den Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen gemäß § 611ff.BGB. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet EMPORMOTION dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks d.h. eines konkreten Erfolgs.
(4) Beratungsleistungen, insbesondere im Bereich Performance Recruiting, Online Marketing, Contenterstellung müssen vom Kunden gesondert beauftragt werden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand des Vertrages.
§3 Leistungen
(1) Die konkrete Leistungsverpflichtung, Umfang und Inhalt der von EMPORMOTION zu erbringenden Leistungen bestimmen sich aus dem Inhalt der Angebote unter Maßgabe sämtlicher enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Algorithmen von Anbietern wie Facebook, Instagram, TikTok und Google geheim sind und der permanenten Weiterentwicklung und Änderung unterliegen.
(3) Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist EMPORMOTION nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von EMPORMOTION bleibt in diesen Fällen unberührt.
(4) Im Rahmen der Beauftragung erbringt EMPORMOTION nach Anweisungen des Kunden, sowie in Abstimmung mit diesen Beratungsleistungen
(5) EMPORMOTION ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.
(6) In Bezug auf die von EMPORMOTION zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden, steht EMPORMOTION in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(7) EMPORMOTION ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(8) Ist EMPORMOTION gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von EMPORMOTION unberührt.
(9) Die vereinbarte Vergütung von EMPORMOTION enthält kein Budget für Werbekampagnen. Dieses Budget hat der Kunde separat zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(10) Die bei EMPORMOTION gebuchten Leistungen sind nicht auf Dritte übertragbar und sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für EMPORMOTION unentgeltlich zu erbringen.
(11) Sofern EMPORMOTION im Rahmen der Kundenbeziehung Domains, Landingpages und Webseiten zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Domains, Landingpages und Webseiten und anderweitiger Inhalte über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.
(12) Dem Kunden ist bewusst, dass EMPORMOTION bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird EMPORMOTION innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(13) EMPORMOTION erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Einen bestimmten Erfolg schuldet EMPORMOTION aber nicht. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Kunden abhängig, auf den EMPORMOTION keinen Einfluss hat.
§4 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von EMPORMOTION zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch EMPORMOTION, bleibt der Vergütungsanspruch von EMPORMOTION unberührt
(2) EMPORMOTION ist für die Rechtskonformität von Werbekampagnen, Web- und Landingpages und deren Inhalten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung für den Kunden erstellt worden sind, nicht verantwortlich. Der Kunde hat diese eigenständig vor Veröffentlichung zu überprüfen und EMPORMOTION sofern erforderlich Änderungen mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet EMPORMOTION jeweils unverzüglich und für EMPORMOTION kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für die Leistungen im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind, z.B. gewünschte Texte, Bilddateien, für die gewünschte Nutzung von Fremddiensten erforderlichen Login-Daten (z. B. Login-Daten für Google Ads oder Zugangsdaten zur Facebook-Seite). Er hat Daten vorbehaltlich anderer Vereinbarung digital zu übergeben und marktübliche Dateiformate zu nutzen, die er von EMPORMOTION auf Nachfrage erfahren kann.
(4) Sollte die Verwendung von Bild- und/oder Filmmaterial im Wege der Zusammenarbeit erforderlich werden, hat der Kunde EMPORMOTION sämtliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte daran zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung zu stellen beziehungsweise eine jeweils hinreichende Lizenz zu organisieren.
(5) Der Kunde ist für den Zugang zu den erforderlichen Hosting-, Social-Media- oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, EMPORMOTION die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge einzurichten. EMPORMOTION kann viele Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei den Dritt-Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, überlassene Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von EMPORMOTION zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.
(8) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert EMPORMOTION diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform (per E-Mail) an. EMPORMOTION wird den Kunden unverzüglich in Textform (per E-Mail) auf aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, EMPORMOTION unverzüglich mitzuteilen,
- wenn der Kunde die Position nicht mehr besetzen möchte.
- wenn der Kunde die Position besetzt hat und ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Kandidaten abschließt.
(10) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für EMPORMOTION unentgeltlich zu erbringen.
§5 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen EMPORMOTION und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von EMPORMOTION eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
(3) Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist EMPORMOTION berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei der Agentur anzunehmen,
- indem EMPORMOTION dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist
- indem EMPORMOTION auf Anforderung des Kunden mit der Ausführung der Leistung beginnt und dies dem Kunden anzeigt
- indem EMPORMOTION den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des 14. Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt EMPORMOTION das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an dessen Willenserklärung gebunden ist.
(4) Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet EMPORMOTION sonstige Beratungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
§6 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von EMPORMOTION unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) EMPORMOTION kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. EMPORMOTION kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber EMPORMOTION nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und EMPORMOTION überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist EMPORMOTION verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) EMPORMOTION ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird EMPORMOTION dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von EMPORMOTION gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§7 Preise, Zahlungen und Bedingungen
(1) Die Preise, die von EMPORMOTION angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die konkreten Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot der EMPORMOTION.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von EMPORMOTION erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von EMPORMOTION ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, sofern das Angebot von EMPORMOTION nicht anders lautend ist.
(3) EMPORMOTION stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.
(4) Eine EMPORMOTION erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde EMPORMOTION nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen fünf Werktagen nach Rückbuchung an EMPORMOTION zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
(7) Rückvergütungsansprüche aus einem “Garantieversprechen” gelten, bei Verstoß gg. Mitwirkungspflichten des Kunden lt.§4, als nicht vereinbart und entfallen. Ein “Garantieversprechen” ist lediglich auf die erste Vertragsperiode anwendbar. Mit erfolgter Verlängerung der Laufzeit ist dieses abgegolten. Um ein “Garantieversprechen” in Anspruch zu nehmen, ist dies bis zum regulären Ende der vereinbarten Vertraglaufzeit schriftlich zu erklären.
(8) Werbekosten Dritter (z.B. für Facebook, Instagram, YouTube, Google-Profile) sind nicht in der Vergütung enthalten und werden dem Kunden von den Dritt-Plattformen gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anderslautend vereinbart.
(9) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, ist der Kunde verpflichtet, bei erfolgreicher Suche und Auswahl eines Kandidaten, ein individuell vereinbartes Erfolgshonorar zu zahlen. Die Höhe des Erfolgshonorars ergibt sich aus dem Angebot von EMPORMOTION. Das Erfolgshonorar ist bei Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem ausgewählten Kandidaten und dem Kunden sofort ohne Abzug und nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
(10) Empormotion hat Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Reise- und Unterbringungskosten, sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Kunde nur zu erstatten, soweit er diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(11) Die getätigten Aufwendungen werden nachträglich in Rechnung gestellt. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Kunden nicht zu erstatten. Der Aufwendungsersatz ist sofort ohne Abzug und nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
(12) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist jeweils der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto von EMPORMOTION maßgebend.
§8 Vertrag, Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag hat die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot von EMPORMOTION. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Laufzeitende. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs. Sollte die Kündigung nicht fristwahrend der jeweils anderen Partei zugehen, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um die gleiche Laufzeit und zu gleichen Bedingungen. Dies betrifft nicht einmalig angefallene Setup-/Einrichtungsgebühren.
(3) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist Empormotion insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
(6) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch EMPORMOTION schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Kunden nutzbar sind.
(7) Stellt der Kunde innerhalb von zwölf 12 Monaten nach Vertragsbeendigung einen Kandidaten ein, den EMPORMOTION gesucht und ausgewählt hat oder dessen Einstellung auf die Leistung von EMPORMOTION zurückzuführen ist, hat der Kunde das gesamte Erfolgshonorar zu vergüten, sofern ausdrücklich ein Erfolgshonorar vereinbart wurde.
§9 Verzug | außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch EMPORMOTION beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei EMPORMOTION eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei EMPORMOTION vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält EMPORMOTION sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Mit Ablauf der ausgewiesenen Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber EMPORMOTION in Verzug, ist EMPORMOTION berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. EMPORMOTION wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
§10 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber EMPORMOTION zu gewährleisten.
(2) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) EMPORMOTION ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der EMPORMOTION oder der von EMPORMOTION zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
§11 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass EMPORMOTION überlassene Arbeitsmaterialien (z.Bsp. Fotos, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt EMPORMOTION insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§12 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ausschließlich das einfache, räumlich und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte und nicht übertragbare Recht in Bezug auf die von EMPORMOTION erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von EMPORMOTION für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Skizzen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Entwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form) in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages. Die Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte ab deren jeweiliger Entstehung, insbesondere das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf.
(2) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung, der letzten Rate an EMPORMOTION, über.
(3) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die EMPORMOTION nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
(5) Alle Rechte, insbesondere die Weitergabe, Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Schulungs- und Lehrmaterialien bzw. die teilweise oder gesamte Aufzeichnung der Schulung in Audio oder Video bedürfen der schriftlichen Zustimmung von EMPORMOTION.
(6) Schulungs- und Lehrmaterialien dürfen von dem Kunden ausschließlich für seine jeweilige geschäftliche Tätigkeit genutzt werden.
(7) EMPORMOTION darf die erbrachten Leistungen sowie geschützten Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden und dessen Meinung über die erbrachten Leistungen als Referenz auf ihrer Website und ihren Social-Media-Kanälen nutzen.
§13 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der EMPORMOTION anderweitig eingeräumt.
§14 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an EMPORMOTION die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Sofern EMPORMOTION für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.
(3) Empormotion erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet EMPORMOTION die gesetzlichen Bestimmungen. EMPORMOTION ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Angebot abrufbaren Datenschutzerklärung.
(4) Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§15 Haftung
(1) EMPORMOTION haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EMPORMOTION nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet EMPORMOTION nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
(3) Beide Parteien sind verpflichtet, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
(4) Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§16 Änderungsvorbehalt
(1) EMPORMOTION behält sich vor, diese AGB’s jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. EMPORMOTION wird den Kunden über Änderungen der AGB’s rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB’s nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB’s als vom Kunden angenommen. EMPORMOTION wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB’s fort.
(2) EMPORMOTION behält sich darüber hinaus vor, diese AGB’s zu ändern,
- wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist
- soweit EMPORMOTION damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt
- soweit EMPORMOTION zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB’s bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert
- wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Kunden.
- soweit aufgrund einer Änderung der Rechtslage eine Verpflichtung besteht.
(3) Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.
§17 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB`s sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB’s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von EMPORMOTION maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von EMPORMOTION auch wenn der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist- auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. EMPORMOTION ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB’s bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
©Empormotion Marketing
AGB Stand: 01.08.2022